Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6883
OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21 (https://dejure.org/2021,6883)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.03.2021 - 3 B 82/21 (https://dejure.org/2021,6883)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. März 2021 - 3 B 82/21 (https://dejure.org/2021,6883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maskenpflicht in der Kindertagesbetreuung und an Schulen - Corona-Virus

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Testpflicht für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Kundenkontakt erfolglos

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20

    Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    18 Die angegriffene Verpflichtung ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

    22 Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass die angeordnete Maskenpflicht zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) führt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40).

    Die grundrechtliche Beschwer ist aber gering (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    14 Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 -, juris Rn. 15 ff.) anhand der Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) Folgendes festgestellt:.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt, woran er festhält:.

    Zu Inhalt und Bewertung dieser Konzeption wird auf den Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 -, juris Rn. 28 ff.) verwiesen, an der der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin weiter festhält.

  • OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21

    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    12 Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - 13 B 266/21

    Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    18 Die angegriffene Verpflichtung ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

    Diesen lässt sich insbesondere kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP-2 Maske im Schulunterricht gesundheitsgefährdend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 Bs 237/20 -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 63).

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (Sächs- VerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs- VerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 (- 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 4) ausgeführt, dass eine Mund-Nasen- Bedeckung in geschlossenen Räumen (dort zu einem Gerichtssaal) einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.
  • OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20

    Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig, bisher aber keine Rechtsgrundlage für

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    Diesen lässt sich insbesondere kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP-2 Maske im Schulunterricht gesundheitsgefährdend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 Bs 237/20 -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 63).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1609/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    Für den Einsatz von Luftfiltern gilt nichts Anderes, da diese bereits keine gleichwertige Alternative darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 -, juris Rn. 51).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei derBewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte.
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21
    Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei derBewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte.
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 21/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 3 MR 8/21

    Corona-Krise; erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler; Schleswig-Holstein;

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.396
  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 B 355/21

    Masken- und Testpflicht für Schüler der Sekundarstufe

    d) Auch soweit der Verordnungsgeber diese Maßnahmen im Schulbetrieb zur Anwendung kommen lässt, bestehen derzeit nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken, dass diese zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 31, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20a, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 - , juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 9. September - 13 MN 384/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris).

    aa) Soweit die Antragsteller in den beanstandeten Verpflichtungen zum Tragen einer Maske oder zur Durchführung eines Tests auf Coronaviren einen Eingriff in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sehen, hat der Senat hierfür bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 42, Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 53 ff.; Beschl. v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. und Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 27 ff.).

    Dass der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch in Schulen als geeignete Maßnahme zur Verhinderung einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens ansehen kann, hat der Senat ebenso wie den Umstand, dass es sich bei der Testobliegenheit um eine zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geeignete Maßnahme handelt, bereits mehrfach entschieden (nur beispielhaft: SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020, Rn. 41; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. Rn. 18; Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 59 f.; Beschl. v. 9. April 2021, a. a. O. Rn. 5 f.; Beschl. v. 14. April 2021, a. a. O. Rn. 8; Beschl. v. 10. Juni 2021, a. a. O. Rn. 32).

    Zudem hätte ein Verstoß allenfalls zur Folge, dass auch Kinder der Primarstufe im Unterricht eine Mund-Nasenabdeckung tragen müssten (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. juris Rn. 24).

    Keinesfalls können ihre Belange die gegenläufigen Interessen in Bezug auf die Verwirklichung des Staatsziels aus Art. 7 SächsVerf und auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegen, welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens wieder in hohem Maß gefährdet sind oder in absehbar kurzer Zeit gefährdet wären, soweit keine steuernde Überwachung des Infektionsgeschehens mehr erfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 65; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21

    Corona; Maskenpflicht; Schüler; Begründungspflicht; Sieben-Tage-Inzidenz;

    Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220; SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris).

    28 Im Hinblick darauf gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren könnte (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.).

    31 4.2 Soweit die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) berührt, ist dies nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, da sie zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

  • OVG Sachsen, 29.10.2021 - 3 B 393/21

    Tragen einer Maske; Schule; Befreiung; Glaubhaftmachung; Datenschutz;

    Die Vorgängerregelung in § 5b SächsCoronaSchVO habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich dessen Beschlusses vom 26. März 2021 - 3 B 82/21 - als rechtmäßig erachtet.
  • OVG Thüringen, 26.08.2021 - 3 EO 278/21

    Corona-Pandemie - Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung: Verpflichtung

    Insoweit folgt der Senat nicht nur den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussumdruck Blatt 7 ff.), sondern auch der einhelligen Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2021 - 11 S 86/21 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 20 NE 21.1328 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 2 ME 75/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 B 178/21 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 - OVG Sachsen, Beschluss vom 26. März 2021 - 3 B 82/21 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 267/21.NE - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 MR 8/21 - OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 1 Bs 237/20 - alle: juris und jeweils m. w. N.; vgl. im Übrigen auch: Beschluss des Senats vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris; VG Gera, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - 3 E 485/21 - und vom 23. April 2021 - 3 E 409/21 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht